Mieterinnen und Mieter
Bauverein Sarstedt eG
der mit Zentralheizungsanlagen versorgten Wohneinheiten
Einmalige Entlastungshilfe Dezember
Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter,
die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ verabschiedet, das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist.
Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken. Mit diesem Informationsschreiben kommen wir den vorgesehenen Informationspflichten nach und informieren Sie insbesondere darüber, wie die Entlastung an Sie weitergebenen werden soll.
Versorgung mit Gas – Zentralheizungsanlagen
Der Erdgaslieferant hat uns informiert, dass eine vorläufige Leistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWSG für Dezember 2022 für Entnahmestelle des Gebäudes durch den Bund erfolgt ist.
Der Betrag für die Entlastung durch die Dezember-Soforthilfe errechnet sich folgendermaßen:
1/12 der Jahresverbrauchsmenge, die im September 2022 prognostiziert wurde multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für die Gaslieferung Stand 1. Dezember vereinbart wurde.
Hinzu kommt der Grundpreis, anteilig für den Monat Dezember 2022 (1/12).
Die endgültige Entlastung geben wir mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022 an Sie weiter. Der Betrag wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen, die Sie im Jahr 2023 erhalten.
Besonderheiten im Falle einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund der gestiegenen Wärme- bzw. Gaspreise
Soweit bei Ihnen die Vorauszahlung der Betriebskosten wegen gestiegener Wärme- oder
gestiegener Gaspreise seit 19.02.2022 angepasst worden ist, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 1 EWSG in Höhe des Erhöhungsbetrages befreit sind. Sie sind nicht verpflichtet, den Erhöhungsbetrag für Dezember 2022 zu zahlen.
Besonderheiten bei neuen Mietverträgen ab 19.02.2022 in mit Gas versorgten Objekten
Soweit seit 19.02.2022 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden ist, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 2 EWSG i. H. v. 25 % der vereinbarten Betriebskosten-vorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind. Sie sind nicht verpflichtet, den
Betrag in Höhe von 25 % der Betriebskostenvorauszahlung für Dezember 2022 zu zahlen.
Wie Sie im Einzelnen vorgehen können, entnehmen Sie bitte den Informationen für Mieterinnen und Mieter zum Dezemberabschlag für Gas und Wärme, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitstellt (Anlage)
Sofern Sie in diesen Sonderfällen, bei Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung, oder bei Neumietverträgen seit 19.02.2022 nichts unternehmen, werden die Beträge im Rahmen der Heizkostenabrechnung in jedem Fall zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
Sofern Sie von der Zahlung des angehobenen Vorauszahlungsbetrags bzw. i. H. v. 25 % der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind, empfehlen wir Ihnen dringend, sich den Betrag nicht auszahlen zu lassen, sondern mit der nächsten Betriebs- und Heizkostenabrechnung verrechnen zu lassen. Grund hierfür ist, dass aufgrund steigender Kosten für Energie- und Heizkosten sowie dem aktuellen Anstieg auch weiterer Kosten, die über die Betriebskosten abgerechnet werden, sich der in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ausgewiesene Nachzahlungsbetrag dann verringern dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Bauverein Sarstedt eG
Anlage – Informationsschreiben der Bundesregierung, auch per Link möglich: